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BAG zur AU aus dem Ausland: Beweiswert und Handlungsspielräume für Arbeitgeber

3 Min.

BAG zur AU aus dem Ausland: Gleicher Beweiswert, genauso erschütterbar

Die Frage, welchen Beweiswert eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, beschäftigt die arbeitsrechtliche Praxis immer wieder. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24 hierzu klargestellt: Auch eine Auslands-AU hat grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie eine in Deutschland ausgestellte AU-Bescheinigung.

Für Arbeitgeber bedeutet das jedoch nicht, dass sie jede Auslands-AU ungeprüft hinnehmen müssen.

Kernaussage des BAG: Gleicher Beweiswert

Das bedeutet:

  • Auch eine Auslands-AU begründet eine Vermutung der Arbeitsunfähigkeit gemäß nach § 5 Abs. 2 EFZG
  • Arbeitgeber müssen diese grundsätzlich akzeptieren
  • Eine pauschale Ablehnung ist nicht zulässig, aber eine Erschütterung des Beweiswertes

Damit wird der Grundsatz der Gleichbehandlung gestärkt.

Voraussetzungen für eine wirksame Auslands-AU

Damit eine Auslands-AU ihren Beweiswert entfalten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Inhaltliche Anforderungen

Die Bescheinigung muss erkennen lassen:

  • dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt
  • für welchen Zeitraum diese besteht
  • dass ein Arzt die Diagnose gestellt hat

Vergleichbarkeit mit deutschen Standards

Die Bescheinigung muss funktional mit einer deutschen AU vergleichbar sein. Reine Gefälligkeitsbescheinigungen ohne nachvollziehbare ärztliche Grundlage genügen nicht.

Wann kann der Beweiswert erschüttert sein?

Auch bei einer Auslands-AU kann der Beweiswert erschüttert werden – etwa wenn besondere Umstände Zweifelbegründen.

Typische Konstellationen können sein:

  • Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang mit Urlaubszeiten oder einer vorangegangene Kündigung
  • auffällige Kombination aus Reise und Krankschreibung
  • auffällige Häufung von Krankschreibungen
  • fehlende Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Feststellung
  • widersprüchliches Verhalten während der angeblichen Erkrankung
  • Rückdatierungen von mehr als zwei Tagen

Auch hier ist eine Einzelfallbetrachtung entscheidend.

Rechtsfolge für Arbeitgeber bei erschüttertem Beweiswert

Ist der Beweiswert erschüttert, gilt:

Kein automatischer Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Der Arbeitnehmer muss im Zweifel zusätzliche Nachweise erbringen, um seine Arbeitsunfähigkeit zu belegen.

Handlungsspielraum für Arbeitgeber

Arbeitgeber können:

  • die Entgeltfortzahlung verweigern
  • weitere Nachweise verlangen
  • Einschaltung des medizinischen Dienstes gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
  • den Sachverhalt genauer prüfen
  • abmahnen oder ggf. außerordentlich kündigen

Wichtig ist dabei stets eine saubere Dokumentation der Zweifel.

Praxis-Tipp: So wird die Auslands-AU im Unternehmen belastbar

Gerade bei international tätigen Unternehmen empfiehlt sich ein klar strukturierter Umgang mit Auslands-AUs.

Sinnvoll sind:

  • klare interne Richtlinien für Krankmeldungen im Ausland
  • Anforderungen an Form und Inhalt der Bescheinigungen
  • Sensibilisierung von HR und Führungskräften
  • konsistente Dokumentation bei Auffälligkeiten

So lassen sich Unsicherheiten reduzieren und rechtssichere Entscheidungen treffen.

Fazit

Die Auslands-AU steht der inländischen Bescheinigung grundsätzlich gleich – ihr Beweiswert kann jedoch ebenso erschüttert werden. Arbeitgeber sollten daher strukturiert prüfen, ohne vorschnell zu reagieren.

Wenn Fragen zu diesem oder anderen Themen bestehen, kommen Sie auf uns zu – wir beraten Sie gerne.

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