Die Zusammenarbeit mit einem Geschäftsführer kann sich aus unterschiedlichen Gründen verändern. Gerade bei Konflikten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung stellt sich schnell die Frage, ob und wie ein Geschäftsführer abberufen werden kann.
Dabei ist zwischen der Abberufung als Organ der GmbH und dem bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Eine Abberufung beendet den Dienstvertrag grundsätzlich nicht automatisch. Für Unternehmen ist deshalb ein strukturiertes Vorgehen entscheidend.
Was bedeutet die Abberufung eines Geschäftsführers?
Die Abberufung beendet die Organstellung des Geschäftsführers. Er ist damit grundsätzlich nicht mehr Geschäftsführer der GmbH und verliert seine organschaftliche Vertretungsbefugnis.
Nach § 38 GmbHG ist die Bestellung eines Geschäftsführers grundsätzlich jederzeit widerruflich. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings vorsehen, dass eine Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist.
Die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung liegt grundsätzlich bei den Gesellschaftern. § 46 GmbHG nennt die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ausdrücklich als Aufgabe der Gesellschafter.
Ordentliche oder Abberufung aus wichtigem Grund?
In vielen GmbHs ist eine ordentliche Abberufung ohne besonderen Grund möglich. Entscheidend ist dabei zunächst ein Blick in den Gesellschaftsvertrag: Dieser kann die Abberufungsmöglichkeit einschränken oder ein bestimmtes Quorum vorsehen.
Anders kann die Situation sein, wenn die Satzung die Abberufung an einen wichtigen Grund knüpft. Als wichtige Gründe nennt das Gesetz insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Gerade bei einer Abberufung aus wichtigem Grund sollte der konkrete Sachverhalt sorgfältig dokumentiert werden. Der Bundesgerichtshof stellt bei der gerichtlichen Überprüfung darauf ab, ob der wichtige Grund zum Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich vorlag.
Was passiert mit dem Anstellungsvertrag?
Ein häufiger Fehler besteht darin, Abberufung und Beendigung des Anstellungsvertrags gleichzusetzen.
Die Abberufung betrifft zunächst nur die Organstellung. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann dagegen weiterhin bestehen. § 38 GmbHG stellt ausdrücklich klar, dass die Abberufung mögliche Ansprüche aus bestehenden Verträgen unberührt lässt.
Soll auch das Vertragsverhältnis beendet werden, ist daher regelmäßig eine separate Kündigung oder sonstige Beendigung des Anstellungsvertrags zu prüfen. Dabei können insbesondere Kündigungsfristen, Vertragslaufzeiten, Vergütungsansprüche und gegebenenfalls besondere vertragliche Regelungen relevant werden.
Auch der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen dem organschaftlichen Verhältnis und dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers.
Welche Schritte sind bei der Abberufung wichtig?
Gesellschafterbeschluss vorbereiten
Zunächst sollte geprüft werden, wer für die Abberufung zuständig ist und welche Vorgaben die Satzung enthält. Dazu gehören insbesondere Einberufung, Tagesordnung, erforderliche Mehrheit und mögliche Stimmverbote.
Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern können dabei besondere Fragen entstehen. Der BGH unterscheidet beispielsweise zwischen der gewöhnlichen Abberufung und einer Abberufung aus wichtigem Grund.
Beschluss und Handelsregister umsetzen
Nach der wirksamen Abberufung muss die Änderung im Handelsregister angemeldet werden. § 39 GmbHG schreibt vor, dass sowohl Änderungen in der Person der Geschäftsführer als auch die Beendigung der Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden sind.
Das ist nicht nur eine Formalität: Solange die Änderung noch nicht eingetragen ist, kann der Rechtsverkehr unter bestimmten Voraussetzungen auf den bestehenden Handelsregistereintrag vertrauen. Der BGH hat dies ausdrücklich hervorgehoben.
Praxis-Tipp: Abberufung und Vertrag gemeinsam prüfen
Vor einer Abberufung sollten Unternehmen daher nicht nur die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen prüfen. Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse, Geschäftsführer-Anstellungsvertrag und Handelsregister sollten als zusammenhängender Vorgang betrachtet werden.
Besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder bestehenden Konflikten kann eine fehlerhafte Beschlussfassung erhebliche Folgen haben. Eine sorgfältige Vorbereitung hilft, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Abberufung, Vergütungsansprüche oder die Vertretungsbefugnis zu vermeiden.
Fazit
Die Abberufung eines Geschäftsführers ist gesellschaftsrechtlich grundsätzlich möglich, sollte aber nicht mit der Beendigung des Anstellungsvertrags verwechselt werden. Entscheidend sind die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags, ein wirksamer Gesellschafterbeschluss und die anschließende korrekte Umsetzung im Handelsregister.
Wer diese Schritte sauber voneinander trennt und gleichzeitig aufeinander abstimmt, schafft eine belastbare Grundlage für die weitere Unternehmensführung.
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