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Krankschreibung ab dem ersten Tag – was würde die geplante Reform für Unternehmen bedeuten?

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Die Diskussion um den Krankenstand in Deutschland hat eine neue arbeitsrechtliche Debatte ausgelöst: Die Bundesregierung plant, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend zu machen.

Ziel der geplanten Neuregelung ist unter anderem, Fehlzeiten besser zu dokumentieren und missbräuchliche Krankmeldungen einzudämmen. Die konkrete Ausgestaltung ist allerdings noch offen. Für Unternehmen stellt sich deshalb bereits jetzt die Frage, was sich durch eine solche Reform ändern könnte.

Was plant die Bundesregierung?

Im Rahmen des Koalitionsbeschlusses vom Juli 2026 wurde eine verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag angekündigt. Gleichzeitig soll die bislang mögliche telefonische Krankschreibung abgeschafft werden.

Dabei ist wichtig zu unterscheiden: Eine verpflichtende Vorlage der AU ab dem ersten Tag bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitnehmer am ersten Krankheitstag persönlich eine Arztpraxis aufsuchen müssen. Nach den bisherigen politischen Aussagen soll es weiterhin praktikable Möglichkeiten geben, eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen.

Die konkrete gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten.

Was gilt aktuell?

Nach der derzeitigen Rechtslage müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen.

Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich erst erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Sie muss dann spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt beziehungsweise über die elektronische AU festgestellt werden.

Arbeitgeber können schon heute eine frühere AU verlangen

Für Arbeitgeber ist besonders relevant: Bereits nach geltendem Recht kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher verlangt werden – auch bereits ab dem ersten Krankheitstag.

Eine solche Verpflichtung kann beispielsweise im Arbeitsvertrag, in betrieblichen Regelungen oder durch eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber die Anforderung grundsätzlich nicht mit einem besonderen Verdacht oder einer konkreten Begründung rechtfertigen.

Die geplante Reform wäre daher weniger ein völlig neues Instrument als vielmehr eine Änderung des gesetzlichen Regelfalls.

Was würde sich für Arbeitgeber ändern?

Eine allgemeine AU-Pflicht ab dem ersten Tag könnte zunächst zu einer stärkeren Formalisierung von Krankheitszeiten führen. Unternehmen hätten dadurch möglicherweise eine bessere Dokumentationsgrundlage, insbesondere bei häufigen kurzfristigen Fehlzeiten.

Gleichzeitig könnte der administrative Aufwand steigen. HR-Abteilungen müssten sicherstellen, dass Krankmeldungen und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zuverlässig verarbeitet werden.

Arbeitsverträge und betriebliche Regelungen prüfen

Für Unternehmen dürfte insbesondere die Frage relevant werden, ob bestehende Regelungen zur Krankmeldung noch sinnvoll und erforderlich sind. Enthält ein Arbeitsvertrag bereits eine Verpflichtung zur Vorlage einer AU ab dem ersten Tag, könnte eine gesetzliche Neuregelung daran grundsätzlich wenig ändern.

Auch bestehende Betriebsvereinbarungen und interne Prozesse sollten überprüft werden. Bei einer Änderung der betrieblichen Regelungen können zudem Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten sein.

Kein Automatismus bei der betrieblichen Praxis

Eine gesetzliche Neuregelung würde außerdem nicht bedeuten, dass Arbeitgeber ihre bisherigen Prozesse vollständig neu gestalten müssen. Entscheidend wird sein, wie der Gesetzgeber die Nachweispflicht konkret ausgestaltet und welche Ausnahmen oder alternativen Nachweisformen vorgesehen werden.

Gerade deshalb sollten Unternehmen zunächst die weitere Gesetzgebung beobachten und nicht vorschnell bestehende Arbeitsverträge ändern.

Praxis-Tipp: Krankmeldeprozesse jetzt überprüfen

Unabhängig von der politischen Diskussion lohnt sich bereits heute ein Blick auf die eigenen Abläufe:

  • Ist klar geregelt, wann Mitarbeiter ihre Arbeitsunfähigkeit melden müssen?
  • Funktioniert der Abruf der elektronischen AU zuverlässig?
  • Sind bestehende Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen eindeutig?
  • Gibt es bereits eine AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag?
  • Sind die Zuständigkeiten innerhalb der Personalabteilung klar geregelt?

Eine saubere Organisation kann dabei helfen, spätere Änderungen deutlich einfacher umzusetzen.

Fazit

Die geplante AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag könnte für Unternehmen insbesondere bei der Dokumentation und Organisation von Fehlzeiten Veränderungen mit sich bringen. Gleichzeitig ist die Maßnahme rechtlich weniger grundlegend, als es auf den ersten Blick erscheint: Arbeitgeber können bereits heute die Vorlage einer AU ab dem ersten Tag verlangen.

Entscheidend wird daher die konkrete gesetzliche Ausgestaltung sein. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung beobachten und ihre bestehenden Krankmelde- und HR-Prozesse bereits jetzt auf Klarheit und Praxistauglichkeit überprüfen.


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